Bedarfszulassung Ärzte, Zahnärzte
In der Gesundheitswirtschaft:
SHI-physician and SHI-dentist requirement licensure
Die Regelung zur Einführung einer Bedarfszulassung, § 102 SGB V, wurde mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz aufgehoben. § 102 sah vor, zum 1. Januar 2003 eine Bedarfszulassung aufgrund gesetzlich festgelegter Verhältniszahlen einzuführen. Die Vorschrift war 1992 mit dem Gesundheitsstrukturgesetz aufgenommen worden, da der Gesetzgeber damals von ständig steigenden Arztzahlen ausging. Mit der Bedarfszulassung sollte eine bundesweite Sperrung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung verfassungsrechtlich legitimiert werden. Der damals befürchtete Anstieg der Überversorgung ist allerdings auch ohne die Umsetzung einer Bedarfszulassung nahezu zum Stillstand gekommen.
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