Bausparmittelzweckbindung
Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen dürfen im Wesentlichen nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse (Bausparkasse, Zuteilungsmasse) zugeführt worden sind, sowie zur Vergabe bestimmter Darlehen verwendet werden. Sie sind in erster Linie zur angemessenen Verkürzung der Wartezeiten (Bauspardarlehen, Wartezeit) einzusetzen. Forderungen aus Bauspardarlehen und die ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspargeschäft und eng begrenzte weitere Geschäfte veräussert, beliehen oder verpfändet werden. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Darlehen zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer und die ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten.
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