Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Baugesetzbuch (BauGB)

Wer ein Haus bauen möchte, muss sich an die Bauleitpläne der Gemeinde halten. Damit werden private und öffentliche Interessen gegeneinander abgewogen und zum Beispiel die Umwelt geschützt. Die Regeln für diese Bauleitpläne stehen im Baugesetzbuch (BauGB).

Der Bauleitplan orientiert sich am Flächennutzungsplan. Dort sind zum Beispiel Kirchen, Parkplätze, Erholungsgebiete, Sportanlagen oder Schulen eingezeichnet - genau so wie Wohn- und Industriegebiete. Aus dem Flächennutzungsplan wird der Bebauungsplan abgeleitet. In ihm wird das Maß und die Art der Bebauung einer Gemeinde festgelegt.

Das Baugesetzbuch sieht vor, dass die Gemeinde ein Vorkaufsrecht an Grundstücken hat, die für öffentliche Zwecke bestimmt sind. Grundsätzlich ist nach den Paragrafen 85ff sogar eine Enteignung möglich. Für eine Enteignung ist jedoch auch immer eine Entschädigung vorgesehen.

Ab Paragraf 123 ist dann die Erschließung eines Grundstücks geregelt. Das bedeutet, es muss an das Wasser- und Abwasser-System, an Straßen und Strom angeschlossen werden. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Sie darf dafür vom Grundstückseigentümer Geld verlangen.

Das zweite Kapitel widmet sich dem Städtebau. Hier geht es um die Sanierung einzelner Stadtteile sowie deren Weiterentwicklung. Ziel ist es, Missstände zu beheben. Als Beispiel werden Wohnungen angeführt, in die aufgrund der Bauweise wenig Licht, Luft und Sonne kommen kann. Auch dem Denkmalschutz wird hier Rechnung getragen.

Ab Paragraf 187 ist die Wertermittlung von Grundstücken geregelt.

Das Gesetz steht im Internet: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Baugeldhypothek
 
Bauherr
 
Weitere Begriffe : Polygynie | Indossamentsverbindlichkeit | Insuffizienz
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.