bankenaufsichtliche Prüfungsanordnung
Die BaFin ordnet Prüfungen gem. §§ 44, § 44b KWG bei den Instituten an und richtet den Prüfungsauftrag, sofern es sich um eine bankgeschäftliche Prüfung handelt, die die Bundesbank vornehmen soll, an die Zentrale der Bundesbank, die über die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung das Institut über die Zusammensetzung des Prüfungsteams unterrichtet, die dabei der Bundesbank obliegt. Sofern der Prüfungsauftrag an Dritte geht, unterrichtet die BaFin die Bundesbank durch Übersendung einer Kopie des Prüfungsauftrags und stellt sicher, dass eine Kopie des Prüfungsberichts nach dessen Fertigstellung unvzgl. auch der Bundesbank zugeht. Die BaFin legt hins. der Durchführung der Prüfungen auf der Grundlage der Vorschläge der Bundesbank, die diese jährlich bis 31.10. der BaFin vorlegt, die grobe Prüfungsplanung bis 30.11. für das Folgejahr fest. Die Entscheidung über die Durchführung einer Prüfung nach § 44 KWG i. A. bzw. einer bankgeschäftlichen Prüfung im Besonderen trifft die BaFin.
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