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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Aussetzung der Kursnotierung (-notiz)

Wenn Ereignisse eintreten, die an der Börse zu plötzlich starken Kursänderungen bestimmter Werte führen, kann der Börsenvorstand die Kursnotierung aussetzen. Es können dann in diesem Papier an der Börse keine Umsätze getätigt werden. Im Interesse des Anlegerschutzes soll so verhütet werden, dass bestimmte Personen oder Personengruppen Informationsvorteile ausnutzen. Die Kursaussetzung soll dem Anleger sagen, dass bei dem betreffenden Papier Umstände eingetreten oder zu erwarten sind, die für die Bewertung wesentlich sein können. Die Maßnahme erfolgt in der Praxis entweder auf Veranlassung der Hausbank der betreffenden AG oder nach Rücksprache mit dieser, wenn dem Börsenvorstand Informationen zugehen, einen solchen Schritt rechtfertigen. Wesentlich ist dabei eine in diesem Zeitpunkt mangelhafte Unterrichtung der Öffentlichkeit über tatsächliche Verhältnisse. Sobald die Kursnotierung eines Wertpapiers ausgesetzt wird, erlöschen sämtliche laufenden Aufträge in diesem Papier. Eine Kursaussetzung kann in der Regel nicht länger als für 5 Tage veranlasst werden.



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