Ausschreibungsgarantie, -bürgschaft, Bietungsgarantie, Tenderbond, -guarantee
Bei - zumind. gross-volumigen - Ausschreibungen von öffentlichen und privaten Auftraggebern wird von diesen von dem den Zuschlag erhalten sollenden Auftragnehmer eine Ausschreibungsgarantie oder -bürgschaft einer bekannten Bank verlangt, wenn der potenzielle Auftragnehmer, wie es vor allem bei Grenzen überschreitenden Ausschreibungen oft der Fall ist, nicht oder kaum bekannt ist. Die Garantie der Bank besteht darin, dass der Bewerber ein seriöses Angebot macht und nicht vor Vertragsabschluss wieder davon zurücktritt. Tut er dies doch, so besteht die Garantieleistung der Bank darin, der ausschreibenden Stelle in der vereinbarten Höhe die entstandenen und daraus entstehenden Kosten und anderen Nachteile zu ersetzen. Erhält der betr. Bewerber den Zuschlag, wird die Ausschreibungsgarantie meist durch Lieferungs- und Leistungsgarantie der Bank abgelöst.
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