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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Architektenleistung

Architekten werden nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Daraus ergeben sich auch ihre Leistungsbereiche. Von den elf großen sind im immobilienwirtschaftlichen Bereich vor allem die in Teil II genannten relevant. Teil II bezieht sich auf die Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten.

In Paragraf 15 der HOAI werden neun Grundleistungen zusammengefasst. In der Reihenfolge der Bauphasen sind das:

  • Grundlagenermittlung,
  • Genehmigungsplanung,
  • Mitwirkung bei der Vergabe der Gewerke,
  • Vorplanung,
  • Ausführungsplanung,
  • Objektüberwachung,
  • Entwurfsplanung,
  • Vorbereitung der Vergabe sowie
  • Objektbetreuung und Dokumentation.

Der Bauherr und der Architekt können ihr Vertragsverhältnis im Rahmen des Werkvertragsrechtes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) frei gestalten. Architekten verwenden jedoch oft einen so genannten Architekteneinheitsvertrag. Der ist jedoch in einigen Fällen problematisch, da er gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstößt.

So weichen in diesem Vertrag zum Beispiel die Kündigungsvoraussetzungen vom Gesetz ab oder auch die Vergütungsverpflichtung des Bauherren, wenn der Architekt den Vertrag kündigt.



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