Arbeitslosenhilfe
Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht für jeden, der entweder innerhalb des letzten Jahres Arbeitslosengeld bezogen hat oder 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war und bedürftig ist. Voraussetzung ist, sich einer Bedürftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei wird eigenes Einkommen und Vermögen ebenso berücksichtigt wie das Einkommen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe beträgt 57 Prozent des letzten durchschnittlichen wöchentlichen Nettoentgeltes bei Arbeitslosen mit Kind(ern), 53 Prozent bei Kinderlosen. Im Anschluß an den Empfang von Arbeitslosengeld erhält man Alhi zeitlich unbegrenzt, allerdings bei jährlicher erneuter Bedürftigkeitsprüfung. In anderen Fällen wird sie für ein Jahr gezahlt. Sonderregelungen bestehen für Saisonarbeiter, Wehrdienst- und Zivildienstleistende, bei Arbeitslosigkeit nach Kindererziehungszeiten und nach häuslicher Pflege von Angehörigen, für Selbständige und in einigen anderen Fällen. Wer keine der Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (zu geringe Versicherungszeiten; Selbständige, die gar keine Versicherungsbeiträge an die Bundesanstalt für Arbeit geleistet haben u.a.), dem bleibt nur der Gang zum Sozialamt. Die Anrechnung anderer Leistungen gilt entsprechend dem zum Arbeitslosengeld Ausgeführten.
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