Anzeigepflichtrechtsverordnungen
Das BMF er-lässt im Benehmen mit der Bundesbank durch RVO nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt und Form der Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege nach dem KW und ergänzt die bestehenden Anzeigepflichten durch Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der BaFin erforderlich ist, insb. um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. Es hat diese Ermächtigung durch RVO auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass RVO der BaFin im Einvernehmen mit der Bundesbank ergehen. Vor Erlass der RVO sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
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