Anzeigepflichten zur Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 KWG zu veranstalten, unvzgl. BaFin Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises. Die Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die o. a. Systeme, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen. Das BMF ist ermächtigt, im Benehmen mit der Bundesbank durch RVO Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie des Auskunftsanspruchs zu bestimmen. Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, ist O.Anzeigepflichten zur Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen entspr. anzuwenden.
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