Anzeigepflichten zur Teilnahme an Grenzen überschreitend tätigen Zahlungs-, Wertpapierliefer-und -abrechnungssystenien
Ein Institut hat die Absicht, ein System nach EU-Richtlinie in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen zu veranstalten, unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen, ebenso die Teilnehmer, dem die Grenzen überschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, sowie einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten. Besteht kein Grund, die Angemessenheit von Organisationsstruktur und Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die BaFin die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb 1 Monat nach Eingang der Anzeige. Das Institut hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt. Änderungen in der Folgezeit sind ebenfalls anzuzeigen. Änderungen der Verhältnisse der Einlagensi-cherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes hat das Institut, das eine Zweigniederlassung errichtet hat, BaFin und Bundesbank anzuzeigen. Die BaFin teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Änderungen mit. Das BMF ist ermächtigt, durch RVO zu bestimmen, dass Vorgenanntes für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entspr. gelten, soweit erforderlich.
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