Angstindossament, -klausel
Seit. Zusatz auf Wechseln - etwa »ohne Obligo«, »ohne Gewähr«, »ohne Haftung«, »ohne Verbindlichkeit« u.dgl. Hierdurch befreit sich ein Indossant von der wechselmässigen Haftung gegenüber seinen Nachindossanten. Der Wechselaussteller kann sich durch einen solchen Zusatz von seiner (subsidiären) Haftung für die Bezahlung des Wechsels nicht befreien (der Wechselbezogene selbstverständlich auch nicht); jedoch kann Letzterer durch den Zusatz »ohne Obligo für die Annahme« seine Haftung für die Wechselannahme ausschliessen. Angstklauseln verringern stark die Qualität eines Wechsels.
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