Anderdepot, -Verwahrung
Auch: Fremddepot. Bei einer Bank unterhaltenes Depot, das nicht den Zwecken des Depotinhabers dient, sondern i. S. eines Treuhanddepots der Verwahrung und Betreuung des Vermögens eines Dritten. Der Depotinhaber ist gegenüber der Bank allerdings allein berechtigt und verpflichtet. Anderdepots dürfen wg. des besonderen Vertrauensverhältnisses nur für bestimmte Personenkreise geführt werden, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater usw. Der Treuhänder hat der Bank gegenüber zu erklären, dass er das Anderdepot nur für fremdes Vermögen und nicht für eigenes benutzt. Die Bank ist nicht berechtigt, Dritte über das Anderdepot verfügen zu lassen. Materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügungen durch den Treuhänder auf Grund seiner mit dem Treugeber getroffenen Vereinbarung nimmt die Bank nicht vor; sie haftet demzufolge auch nicht dafür. Ansprüche aus Anderdepots sind weder abtretbar noch pfändbar.
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