Zinsänderungsrisikopolitik, -reduzierung
Neben Massnahmen der Risikostreuung und -begrenzung, die den Massnahmen zur Absicherung gegen die übrigen Teilrisiken des Erfolgsrisikos entsprechen und z. B. durch eine Formulierung fester Quoten für offene Festzinssatzpositionen oder durch die Fixierung von Anteilsquoten des nicht zinsreagiblen Aktiv-/Passivvolumens eine Begrenzung und Streuung von Zinsänderungsrisiken intendieren, ist spezif. risikopolitische Massnahme zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken Vereinbarung von Zinsgleitklauseln (Floatingrate-Agreements). Bei diesen handelt es sich um Verträge zwischen Banken oder zwischen Banken und ihren Kunden, auf Grund derer sich die entspr. Vertragszinssätze mehr oder weniger automatisch, also unvzgl. oder mit einem zumeist nur relativ geringen Timelag an Marktzinsänderungen anpassen. Mit dem Instrument der Zinsgleitklausel wird an die Überlegungen bzgl. konkreter Handlungsmöglichkeiten der Banken zur gezielten Reduzierung der Differenzen in den Zinsanpassungselastizitäten von Aktiv- und Passivgeschäften angeknüpft. Durch Vereinbarung von Zinsgleitklauseln wird das Zinsänderungsrisiko von der Bank auf ihren Vertragspartner abgewälzt. Es handelt sich um vertragliche Vereinbarungen, wonach der Zinssatz für eine Schuld bzw. eine Forderung an einen bestimmten Rieht- oder Referenzzinssatz gebunden ist, etwa an einen Refinanzierungssatz der Zentralbank, den Interbankenzinssatz EU-RIBOR, EUROLIBOR o. a. Mit einer Veränderung des Referenzzinssatzes ändert sich auch der vereinbarte Zinssatz. Typisches Beispiel: Rolloverkredit, bei dem der vereinbarte Zinssatz in regelmässigen Abständen, meist halb- oder vierteljährlich, an einen Referenzzinssatz an-gepasst wird.
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