Wertpapierpensions- und Wertpapierleih- (-darlehens-jgeschäfte im Liquiditätsgrundsatz
Im Rahmen echter Pensionsgeschäfte verpensionierte Wertpapiere sind dem Bestand des Pensionsnehmers zuzurechnen, der eine daraus resultierende Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu berücksichtigen hat. Der Pensionsnehmer hat ausserdem in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber anzurecb nen. Der Pensionsgeber hat an die Stelle der Wertpapiere eine Sachforderuug auf Rückgabe der Papiere zu erfassen. Zudem hat er in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen. Im Rahmen unechter Pensionsgeschäfte vom Pensionsnehmer erworbene Wertpapiere sind vom Bestand des Pensionsgebers abzusetzen, der an deren Stelle die vom Pensionsnehmer erhaltenen Geldmittel anrechnet. Der Pensionsnehmer hat die Wertpapiere an Stelle der abgeflossenen Geldmittel seinem Bestand zuzurechnen. Im Fall eines negativen Unterschiedsbetrags zwischen dem jeweiligen Marktkurs der verpensionierten Wertpapiere und dem bei Rückübertragung zu zahlenden Betrag sind 1. die verpensionierten Wertpapiere dem Bestand des Pensionsgebers zuzurechnen, der in Höhe des Rückzahlungsbetrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen hat, und 2. eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags beim Pensionsnehmer anzurechnen, der die Wertpapiere vom Bestand abzusetzen hat. Im Rahmen von Leihgeschäften übertragene Wertpapiere sind vom Bestand des Verleihers abzusetzen und dem Entleiher zuzurechnen. Ausserdem hat der Entleiher eine Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu berücksichtigen, der eine Sachforderung beim Verleiher in entspr. Höhe gegenübersteht.
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