Wechselabschrift, Wechselkopie
Begebungsgeeignete urschriftgenaue Abschrift eines Wechsels. Kopie eines Wechsels, die sich jeder Wechselinhaber, ausgenommen der Wechselaussteller, machen und begeben kann. Dies erfolgt insb. bei Versendung des Originals des Wechsels zum Einholen des Akzepts. Die Kopie kann indossiert und mit einer Wechselbürgschaftserklärung ausgestattet werden wie die Urschrift; sie kann jedoch nicht zur Zahlung vorgelegt werden. Sie kann auch nicht akzeptiert werden. Anders: Wechselausfertigung, Sekunda.
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