Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite aus Zuteilungsmitteln
Die für die Zuteilung angesammelten und die bereits zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Beträge dürfen bis zu 70% vorübergehend zur Vergabe von Darlehen nach 4 BspkG verwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung von Leistungen auf solche Bausparverträge, bei denen die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme noch nicht eingezahlt ist, dürfen 25% des nach vorgenannt zulässigen Darlehensvolumen nicht übersteigen. Auf die zulässigen Kontingente von Darlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art jeweils zu 50% anzurechnen. Die Darlehen dürfen eine vorauss. Laufzeit bis 48 Monate haben. Darlehen, die eine vorauss. Laufzeit von über 36 Monaten haben, dürfen 25 % des Kontingents nicht überschreiten. Die BaFin kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
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