Vertretungsbefugnis, -macht gegenüber der Bank
Die durch ein Rechtsgeschäft oder auch per Gesetz gegebene Befugnis einer Person zum Handeln in fremdem Namen. Dic der Bank bekannt gegebenen Vertretungsbefugnisse gelten lt. AGB bis zum schriftlichen Widerruf, es sei denn, dass der Bank eine Änderung infolge groben Verschuldens unbekannt geblieben ist. Änderungen der Vertretungsbefugnisse, die in ein Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, gelten jedoch stets erst mit schriftlicher Bekanntgabe an die Bank. Der Bankkunde hat alle für die Geschäftsverbindung wesentlichen Tatsachen, insb. Änderungen seines Namens, seiner Verfügungsfähigkeit (z. B. Eintritt der Volljährigkeit) und seiner Anschrift unvzgl. schriftl. anzuzeigen. Ein Vertreter kann auch beschränkt geschäftsfähig sein.
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