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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verletzung der Geheimhaltungspflicht bei der Aktiengesellschaft

Mit Freiheits- oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Aktiengesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als (1) Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Abwickler, (2) Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der genannten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den oben genannten Voraussetzungen bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. Die Tat wird nur auf Antrag der Aktiengesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstandes oder ein Abwickler die Tat begangen, ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, sind Vorstand oder Abwickler antragsberechtigt.



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