verbundene Geschäfte
Ein Kaufvertrag bildet nach VerbrKrG ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Die auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn er sein Widerrufsrecht hins. des Kreditvertrags nicht ausübt. Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits von geringen Ausnahmen abgesehen verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|