Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, unzulässige Geschäfte
Eine UBG darf keine Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutter- oder Schwesterunternehmen der UBG sind. Sie darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der UBG gewähren. Dies gilt nicht für typische stille Beteiligungen bei Gesellschaften, die gleichzeitig an der UBG beteiligt sind.
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