Third Amendment
3. Zusatzartikel zu den »Articles of Agreement« des IWF von 1990. Enthält die Suspendierung, d.h. die Aussetzung des Stimmrechts und damit verbundener Rechte im IWF eines Mitgliedslandes durch das Exekutivdirektorium mit 70% Stimmenmehrheit. Kommt in Frage, wenn das betroffene Mitgliedsland auf Grund fortdauernder Zahlungsrückstände gegenüber dem IWF als untauglich für die Nutzung allgemeiner IWF-Mittel erklärt wird (Declaration of Noncooperation).
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