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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Tarifautonomie

Das Recht der Gewerkschaften und der Arbeitgeber und ihrer Verbände, die Arbeitsbedingungen frei auszuhandeln, nennt man Tarifautonomie. Hauptsächlich geht es in diesen Verhandlungen um Lohnhöhe und Arbeitszeit. Der Staat greift weder in die Verhandlungen noch in Arbeitskämpfe ein.

Die Tarifautonomie ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt und geschützt. Dennoch wird sie aus Artikel 9 abgeleitet. Aus dem Recht, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, zu bilden, wird die Schlussfolgerung gezogen, dass sie diesem Ziel entsprechende Maßnahmen ergreifen dürfen. Der Tarifvertrag ist dazu das geeignete Mittel.

Die Tarifautonomie setzt voraus, dass es handlungsfähige und auch kompromissbereite Organisationen auf der Seite der Arbeitgeber und der Gewerkschaften gibt. Sie müssen ihre Existenzberechtigung und Rolle trotz unterschiedlicher Interessen gegenseitig respektieren. Zu ihren Aufgaben gehört es, anerkannte Regeln für den Verlauf von Verhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen sowie auch für den Einsatz von Arbeitskampfmitteln zu entwickeln. Dazu gehören die Urabstimmung, Streik oder Aussperrung.

Außerdem müssen sie für die Laufzeit der geschlossenen Verträge deren Einhaltung garantieren. Das bedeutet, dass sie ihre jeweiligen Mitglieder darauf verpflichten können, die abgeschlossenen Verträge einzuhalten. Sie müssen auch den notwendigen Einfluss auf ihre jeweiligen Mitglieder ausüben, damit sich diese während der Laufzeit der Tarifverträge an die Friedenspflicht halten, also auf Arbeitskämpfe verzichten.



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