Stückeverzeichnis im Auslandsgeschäft
Wenn Wertpapiere vereinbarungsgem. im Ausland angeschafft und verwahrt werden, braucht der Kommissionär das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen des Kommittenten zu übersenden. Letzterer kann die Übersendung jederzeit verlangen, es sei denn, dass ausländisches Recht der Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren durch Absendung des Stückeverzeichnisses entgegensteht oder der Kommissionär berechtigt ist, die Übersendung auszusetzen.
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