Spekulationsteuer
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens sind im allgemeinen steuerlich unbeachtlich. Einkommensteuerpflichtig sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen solche Veräußerungsgewinne, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Gegenstände nicht mehr als zwei Jahre (z. B. bei Grundstücken) oder sechs Monate (bei anderen Gegenständen, insbesondere bei Wertpapieren) beträgt und eine jährliche Freigrenze von 1.000 überschritten wird.
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