Sicherheitenbelegenheit bei Hypothekenpfandbriefen
Die Hypotheken müssen auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung lasten, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten, die nicht der EU, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 Pfandbriefgesetz auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig, wenn die planmässige Tilgung der Hypothek spätest. 10 Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmässigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
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