Scheckzeichnungs-, -Unterschrift-, -unterzeichnungsmaschine
Auch: Chequesigner. Gerät, mittels dessen Schecks mit der Unterschrift des Ausstellers ausgestattet werden können. Dient der Rationalisierung. Die leistungsfähigen Geräte weisen Vorkehrungen gegen Missbräuche und zur Kontrolle auf. Nach § 126 BGB ist allerdings eine faksimilierte Unterschrift nicht rechtsgültig, sodass eine so unterzeichnete Urkunde formal nicht als Scheck i. Scheckzeichnungs-, -Unterschrift-, -unterzeichnungsmaschine d. SchG gilt. Dennoch behandeln die Banken im Zahlungsverkehr solche Urkunden als Schecks, nachdem i. d. R. durch Absprache zwischen Bank und Aussteller derartige Unterschriften als rechtsverbindlich vereinbart werden. Die bezogene Bank verlangt eine besondere Haftungserklärung des Ausstellers.
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