Scheckrückbelastung, -rückrechnung
Eine Bank darf nach den AGB ihr zum Einzug (Inkasso) eingereichte oder von ihr angekaufte Schecks schon vor Verfall ohne Rücksicht auf das bestehende Rechnungsverhältnis, insb. auf eine etwa voraufgegangene Saldierung im Konto, zurückbelasten, wenn von der Bank eingeholte Auskünfte über einen Scheckverpflichteten nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen oder wenn Schecks protestiert werden oder wenn in den Verhältnissen eines Scheckverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Zwischen den Kreditinstituten besteht ein Scheckrückgabeabkommen, das Einzelheiten vereinheitlicht bzw. regelt.
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