Scheckreiterei
Das durch mehrere Beteiligte erfolgende meist laufende Ausstellen und Austauschen von Schecks, die keine Deckung aufweisen. Ziel ist die kurzfristige Beschaffung von Geldmitteln dadurch, dass solche Schecks Banken zur Gutschrift bzw. Einzug übergeben werden, wobei die scheinbare Deckung durch ständig neue so ausgetauschte Schecks erfolgt. Nach § 138 BGB sind solche Scheckbegebungsverträge nichtig. Entspr.: Wechselreiterei. Anders: Scheck/Wechselverfahren.
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