Sacheinlagen bei der AG
Sollen Aktionäre Einlagen tätigen, die nicht durch Einzahlung des Nennbetrages oder höheren Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen) oder soll die AG vorhandene oder herzustellende Anlagen o. a. Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahme), müssen in der Satzung festgesetzt werden: der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die AG den Gegenstand erwirbt, der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung. Ohne diese Festsetzung sind Verträge über Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der AG gegenüber unwirksam. Ist die Vereinbarung einer Sacheinlage unwirksam, ist der Aktionär verpflichtet, den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen.
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