Rückgriff, Regress
Inanspruchnahme eines Dritten wegen einer bestimmten Forderung. Beispiel: derjenige, der auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde und nunmehr von einem Dritten den Ersatz des von ihm als Schadenersatz Geleisteten verlangt. Spez. bei Wechseln und Schecks das Geltendmachen von Ansprüchen gegen andere aus diesen Urkunden Verpflichtete. Rückgriff nehmen kann auch der aus einer Bürgschaft in Anspruch genommene Bürge gegen den Hauptschuldner, der in Anspruch genommene Gesamtschuldner gegen die Mitschuldner usw.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|