Recht, objektives - subjektives
In der Wirtschaftssoziologie:
O. ist die Summe der vorhandenen Rechtsnormen, das Recht in seiner Allgemeinheit. Das s.e Recht, objektives - subjektives bezeichnet Positionen, die ein einzelner innehaben und im Gerichtswege geltend machen kann. Die s.n R.e sind Teile des o.n R.s; aber der Gesamtbereich des o.n R.s ist nicht rückstandlos in s.e R.e auflösbar (z.B. das Recht des Landschaftsschutzes gehört zum o.n R.; dem einzelnen steht es aber nicht zu, die Durchsetzung dieses o.n R.s als sein s. Recht, objektives - subjektives zu betreiben). Beide Begriffe sowie ihre Gegenüberstellung gehen auf die Epoche der Durchsetzung der bürgerlichen Gesellschaft zurück. Erst die Theorie der bürgerlichen Gesellschaft formulierte die Personenbezogenheit rechtlicher Zusammenhänge und begründete damit das s.e Recht, objektives - subjektives als einen gegen den Staat zu wendenden Anspruch des einzelnen.
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