Publikumskommanditgesellschaft
Abk.: Publikums-KG. Kapitalanlage- und Finanzierungsinstrument, dessen Anteile z.T. auch über Banken an vermögende Privatkunden vertrieben werden. Die Gesellschaften haben meist die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Kapitalanleger können über Kommandit-, Treuhand-, stille oder ggf. auch durch Unterbeteiligungen daran beteiligt werden. Bei Kommanditbeteiligungen sind die Anleger direkt Kommanditisten der Publikums-KG, wobei sie ihre Rechte durch einen Treuhandkommanditisten wahrnehmen lassen; dieser hat Geschäftsführungsaufgaben für die Kapitalanlegerkommanditisten. Bei Treuhandbeteiligung sind die Anleger nicht direkt Kommanditisten der Publikums-KG, sondern dies ist ausschl. der Treuhandkommanditist; dieser hält seine Gesellschafterstellung dort für die Anleger und ist weisungsgebunden. Stille Beteiligungen kommen vor allem dann in Betracht, wenn die Publikums-KG im gewerblichen Bereich tätig ist. Unterbeteiligungen, seltener vorkommend, werden meist als Treuhandbeteiligungen bez. und sind auch so angelegt; gleichwohl ist der Treuhandkommanditist Gesellschafter im eigenen Namen und für eigene Rechnung, die Anleger sind nicht mittelbar an der Publikums-KG, sondern unmittelbar nur am Gesellschaftsanteil des scheinbaren Treuhandkommanditisten beteiligt (in Form einer typischen oder einer atypischen Unterbeteiligung).
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