Preisangabe bei Krediten
Nach der Preisangabenverordnung sind bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits anzugeben und als effektiver Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer Preis bestimmender Faktoren vorbehalten ist, als anfänglicher effektiver Jahreszins zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann Preis bestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrags oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
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