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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pfandverwertung

Nach gesetzlichen Bestimmungen erfolgende Verwertung eines Pfandobjekts zur Befriedigung des Pfandgläubigers hins. seiner Forderung nach Eintritt der Pfandreife. Die Verwertung verpfändeter Sachen erfolgt grunds. 1 Monat nach Androhung gegenüber dem Eigentümer des Pfandes durch öffentliche Versteigerung, freihändigen Verkauf (Pfandverkauf) oder auf vereinbarte andere Weise. Die Verwertung von Rechten erfolgt grunds. bei Forderungen durch Einziehung, bei anderen Rechten - wird nichts anderes vereinbart - nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung.



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