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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pfandrecht an beweglichen Sachen

Bestellung durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer der Sache sowie Übergabe an den Pfandgläubiger; es genügt Mitbesitz. Befindet sich die Sache bereits im Besitz des Gläubigers - z. B. Wertpapiere im Depot bei der Bank -, genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs unter Anzeige an den Besitzer. Erlöschen kraft Gesetzes mit der Tilgung der so gesicherten Forderung.



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Weitere Begriffe : gewillkürtes Orderpapier | Scheckanspruchs Verjährung | Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)
 
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