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Pfandrecht an beweglichen SachenBestellung durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer der Sache sowie Übergabe an den Pfandgläubiger; es genügt Mitbesitz. Befindet sich die Sache bereits im Besitz des Gläubigers - z. B. Wertpapiere im Depot bei der Bank -, genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs unter Anzeige an den Besitzer. Erlöschen kraft Gesetzes mit der Tilgung der so gesicherten Forderung.
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Weitere Begriffe : gewillkürtes Orderpapier | Scheckanspruchs Verjährung | Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) | ||||||||||||||||||||||||||||
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