Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Pfandklausel

1. Der beim offenen Pfandindossament dem Indossament beigefügte Zusatz »Wert zum Pfände«, »Wert zur Sicherheit« u. dgl. 2. Regelung in den AGB der Banken, nach der Wertgegenstände jeder Art, die im Verlauf der Geschäftsverbindung durch den Bankkunden oder für seine Rechnung durch Dritte in den Besitz der Bank gelangen, soweit gesetzlich nicht unzulässig als Pfand für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen den Kunden und seine Unternehmung dienen können. Eine solche Pfandklausel ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, soweit der Kunde der Bank dadurch völlig oder nahezu seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt würde (Knebelung).



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Pfandindossament, verdecktes, verstecktes
 
Pfandkredit
 
Weitere Begriffe : Schuldner, mehrere, Schuldnermehrheit | Deliktrate | Fristentransformation und Liquidität
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.