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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pensionsgeschäfte mit Aktiva, Vermögenswerten

Sonderform der Refinanzierungsmittelbeschaffung der Banken. Die zu diesem Zweck geschlossenen Vereinbarungen sehen vor, dass Vermögensgegenstände - vor allem Wertpapiere und Wechsel, ggf. auch Darlehensforderungen - von einer Bank (Pensionsgeber) gegen Zahlung eines bestimmten Betrages auf einen anderen, den Pensionsnehmer (Banken, Versicherungsunternehmen u.a.) mit der Massgabe übertragen werden, dass sie zu einem im Voraus bestimmten oder von dem Pensionsnehmer zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages zurück erworben werden müssen. Es gibt 3 Grundformen: 1. Die Abtretung erfolgt fiduziarisch zur Sicherung eines Geldleihgeschäfts zwischen Zedent und Zessionar. Der Sicherungseigentümer der Forderung darf die Rechte aus der Forderung nur zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Geldleihgeschäft geltend machen. Diese Form ist selten, da das gewollte Verschwinden der Forderung aus der Bilanz der zedierenden Bank nicht erreicht wird. 2. Die Abtretung ist Eigentumsübertragung (Regelfall): Die Forderung wird (mit Rückkaufszusage) verkauft. Wird in der Rückkaufverpflichtung kein »Preis« vereinbart, erfolgt der Rückkauf zu dem Wert, der der Forderung zum Rückkaufzeitpunkt beizulegen ist. Zwischenzeitliche Wertminderungen infolge Minderverzinslichkeit gegenüber dem marktüblichen Zins gehen zu Lasten des Käufers. 3. Die Rückkaufverpflichtung enthält Angaben darüber, zu welchem »Preis« die Forderung zurückgekauft wird. Wird eine Rücknahme zu 100% vereinbart, so trägt der Verkäufer auch während der Zeit, in der sich die Forderung in Pension befindet, das Wertminderungsrisiko.



 
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