Pacht
Pacht ist ein gegenseitiger Vertrag, für den die Vorschriften des Paragraphen 581 Bürgerliches Gesetzbuch gelten: »Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.«
Das Recht des Pächters, auch den Ertrag aus der bestimmungsgemäßen Verwertung der Pachtsache zu genießen, unterscheidet die Pacht von der Miete. Auch Rechte können verpachtet (aber nicht vermietet) werden. Ansonsten gelten die mietrechtlichen Gesetzesvorschriften auch für die Pacht. Formen der Pacht sind z. B. Landpacht, Jagdpacht, Fischereipacht oder Kleingartenpacht.
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