Nationale Zentralbanken
Abk.: NZB. Im Eurosystem Bezeichnung für die Zentralbanken der Mitglieds- (teilnehmenden) -Staaten. Die einzelnen NZB besitzen innerhalb des ESZB eigene Rechtspersönlichkeit gem. jeweilig geltendem innerstaatlichen Recht. Infolge der Verpflichtung zur rechtlichen Konvergenz wurde die innerstaatliche Gesetzgebung mit Bezug auf die NZB an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionieren des ESZB müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften insb. der Forderung nach Zentralbankunabhängigkeit gerecht werden. Ungeachtet ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit sind die NZB des Eurosystems integrale Bestandteile dieses Systems, unterliegen als solche dem normativen Regelwerk der EZB und führen die dem Eurosystem übertragenen Aufgaben gem. den von den Beschlussorganen der EZB erlassenen Vorschriften aus. Da sie bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen der EZB unterstehen, haben die NZB den vom EZB-Rat oder -Direktorium erlassenen internen Rechtsregelungen Folge zu leisten. Als integrale Bestandteile des Eurosystems stellen die NZB operative Organe des ESZB dar und führen die dem Eurosystem übertragenen Aufgaben gem. den von der EZB festgelegten Regeln aus. Im Rahmen verschiedener Ausschüsse, deren Vorsitz i. d. R. ein Vertreter der EZB führt, wirken Vertreter der NZB an der Arbeit des ESZB mit. Die Satzung gestattet den NZB, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die nicht mit dem Eurosystem zusammenhängen, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des Eurosystems vereinbar sind. An der Spitze des Eurosystems und des ESZB stehen die Beschlussorgane der EZB: EZB-Rat und EZB-Direktorium. Die Entscheidungsfindung innerhalb des Eurosystems und des ESZB ist zentralisiert. Bei der Entscheidung darüber, auf welche Art und Weise die oben genannten Aufgaben umzusetzen sind, folgt die EZB jedoch entspr. der ESZB-Satzung dem Grundsatz der Dezentralisierung. Solange es Mitgliedstaaten gibt, die den Euro noch nicht eingeführt haben, fungiert der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan. Die Zuständigkeit der Beschlussorgane ist im EU-Vertrag, der ESZB-Satzung und den einschlägigen Geschäftsordnungen geregelt.
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