Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute, Geschäftsleitungsgesamtverantwortung
Nach dem MaRisk-Rundschreiben der BaFin sind alle Geschäftsleiter von Instituten nach § 1 Abs. 2 KWG - unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung - für die ordnungsgemässe Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst für die Zwecke des Rundschreibens die Festlegung angemessener Strategien und Einrichtung interner Kontrollverfahren und somit die Verantwortung für alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements. Sie werden dieser Verantwortung nur gerecht, wenn sie die Risiken beurteilen können und die erforderlichen Massnahmen zu ihrer Begrenzung treffen.
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