Millionenkredit, Absicherung durch andere Institute
Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein Institut den Kredit gewährt und ein anderes Institut den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat 1. das Kredit gebende Institut den Kredit und 2. das den Kredit sichernde Institut die Gewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entspr. zu verfahren. O.A. gilt entspr., soweit gruppenangehörige Unternehmen bei Kreditgewährungen in der genannten Weise beteiligt sind.
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