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massgebliche BeteiligungNach UBGG, wenn jemandem bei einer UBG unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40% des Kapitals hält oder wenn unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40% der Stimmrechte der UBG zustehen.
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Weitere Begriffe : Europäische Zentralbank, Zahlungsverkehrs Überwachungsvereinbarung mit EU | Schuldendienstquote | Risikosteuerungs- und -Controllingprozesse | ||||||||||||||||||||||||||||
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