Liquidationsvergleich
Im Vergleichsverfahren überträgt der Schuldner sein Vermögen auf einen Treuhänder, der die Verwertung für die Gläubiger durchführt und den erzielten Erlös nach dem Verhältnis ihrer Forderungen verteilt. Der dabei nicht gedeckte Forderungsteil wird dem Schuldner erlassen. Ein Liquidationsvergleich ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Gläubiger mindestens zu 35% befriedigt werden; der Schuldner bleibt bei einem niedrigeren Verwertungserlös zur Zahlung der Differenz verpflichtet.
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