Landschaftsschutzgebiete
In § 15 Bundesnaturschutzgesetz werden Landschaftsschutzgebiete definiert als „rechtsverbindlich festgelegte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft (...) erforderlich ist“. Landschaftsschutzgebiete haben das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten bzw. wiederherzustellen oder die Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes und seine Bedeutung für die Erholung zu bewahren. Die Schutzintensität ist wegen des Teilziels der Erholungssicherung deutlich geringer als bei Naturschutzgebieten.
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