Länderkreditabschreibungen, -Wertberichtigungen
Sind Länderkredite mit Länderrisiken behaftet, so sind sie dann zu wertberichtigen, wenn am Bilanzstichtag ein Forderungs- und/oder Zinsausfall wahrscheinlich ist. Grundlage für die Höhe der erforderlichen Wertberichtigungen sind die handeis- und steuerrechtlichen Vorschriften der SS 252ff. HGB und des S 6 EStG. Hiernach sind zweifelhafte Auslandsforderungen mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, der im Steuerrecht als Teilwert fungiert.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|