Kursausruf
Im Börsenhandel gilt Ausrufen eines Kurses als Vertragsangebot gegenüber allen zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Besuchern für die zur fortlaufenden Notierung festgesetzte Mindeststückzahl. Dies gilt auch, wenn Kurse zum aussuchen gestellt werden. Fragt ein Makler oder Händler auf einen ausgerufenen Geld- oder Briefkurs nach der Höhe des angebotenen oder gesuchten Betrages, ist er auf Verlangen des Ausrufenden verpflichtet, den Betrag anzunehmen bzw. abzugeben, der ihm auf seine Frage genannt wird; dies gilt nicht beim Ausrufen von Kurstaxen durch den Kursmakler. Nimmt ein Makler oder Händler das ihm durch Ausrufen eines Kurses gemachte Vertragsangebot ohne Nennung eines Betrages an, so ist er auf Verlangen des Aufrufenden verpflichtet, den Betrag anzunehmen bzw. abzugeben, der ihm von dem Ausrufenden genannt wird.
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