Kreditfähigkeit
Die Kreditfälligkeit ist mit der Geschäftsfähigkeit laut Bürgerlichem Gesetzbuch eng verbunden. Kreditfähig ist grundsätzlich nur eine unbeschränkt geschäftsfähige (natürliche) Person, also eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die sich nicht »in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet« (§ 104 Abs. 2 BGB). Beschränkt Geschäftsfähige können einen Kreditvertrag nur mit Zustimmung Dritter abschließen, also der Eltern oder eines Vormunds und des Vormundschaftsgerichtes. Bei Geschäftsunfähigen dagegen reicht eine bloße Zustimmung nicht aus. Für sie gilt § 105 BGB auch beim Kreditvertrag: »Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.« Aus diesem Grunde kann ein Kreditgeschäft für einen Geschäftsunfähigen nur von dessen gesetzlichem Vertreter und mit Einverständnis des Vormundschaftsgerichtes abgeschlossen werden.
Die Kreditfähigkeit einer juristischen Person hängt davon ab, wie und in welchem Umfang sie laut Satzung, Statut, Gesellschaftervertrag oder anderer Grundsatzdokumente rechtswirksam vertreten wird, und natürlich von der Haftungsmasse.
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