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Klärschlammverordnung

Abk.: AbfKlärV. Die Klärschlammverordnung von 1982, novelliert im Jahr 1992, regelt bundesweit das Ausbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen. Die Verordnung bestimmt, daß der Klärschlamm vor seiner Ausbringung entkeimt werden muß und setzt für Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink Grenzwerte fest. Weiter werden die Zeitabstände, in denen der Klärschlamm ausgebracht werden darf, geregelt und die jährliche Ausbringungsmenge begrenzt. Mit der Novellierung wurden die Höchstgehalte für die Schwermetalle Cadmium und Quecksilber deutlich reduziert, Höchstgehalte für organische Schadstoffe ergänzt und das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und Obstanbauflächen sowie auf forstwirtschaftlich genutzte Böden und Dauergrünland verboten. Durch verstärkte Pflichten zur Nährstoffuntersuchung des Klärschlamms und der Aufbringungsflächen sollen Überdüngungen (Eutrophierung) und Nährstoffauswaschungen in Oberflächen- und Grundwasser unterbunden werden. Die Überwachung der Klärschlammausbringung wird durch verschärfte Nachweispflichten verbessert.



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