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IrrläuferZu einer Bank gelangende Urkunden, Schecks, Überweisungen, Wechsel usw., die diese Bank (bzw. ihre Kunden) nicht betreffen, sondern ihr irrtümlich zugegangen sind. Die Bank reicht diese mit Irrläufervermerk an den Einreicher zurück oder unmittelbar an die in Frage kommende andere Bank.
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Weitere Begriffe : Schatzanweisung | Enteignung | Haustürgeschäfte, Bankenhaftung | ||||||||||||||||||||||||||||
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